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  Die Betrügereien der Sparkasse Singen-Radolzell
  Dümmer geht‘s nimmer!
 

Gerichtlicher Blödsinn


Deckt Richter Niemann vom LG Konstanz den Rechtspfleger Hartmut Igl vom Singener Amtsgericht?

Am 18.12.2006 war ich bei meinem Anwalt und sichtete in seiner Gegenwart die Versteigerungsakte. (In den hier veröffentlichten Dokumenten wurde seitens meiner Ex-Frau verlangt, dass ich ihren Namen anonymisiere).

Wenn ein Betroffener irgendwann durch Vorlage neuer Beweise erkennt, dass eine Behörde (insbesondere die Justiz) eine falsche oder rechtswidrige Entscheidung getroffen hat, dann hat er das Recht, eine “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” zu beantragen. Das bedeutet also zu einem Zeitpunkt vor der betreffenden fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Amtshandlung, damit wieder Gerechtigkeit und vor allem eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, die den geltenden Gesetzen entspricht.

Diesen Antrag stellte ich am 19.12.2006, also binnen 24 Stunden nach der Akteneinsicht und Erkenntnis der rechtswidrigen Handlungen seitens des Rechtspflegers Hartmut Igl.

Im zweiten Absatz des Antrags vom 19.12.2006 steht wörtlich:

„Erst durch die in meiner Kanzlei erfolgte Akteneinsicht hat Herr Kempen am 18.12.2006 Kenntnis von Umständen erhalten, die zu einer Rechtswidrigkeit des am 9.07.2006 verkündeten Zuschlagsbeschlußes … geführt haben.“   (Siehe Antrag Seite 1 vorletzter Absatz)

Weiterhin wurde eine ganze Reihe von Versäumnissen und Rechtsbrüchen in der Abwicklung der Zwangsversteigerung gerügt, welche nun (auf Grund des Antrages) nach den gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere das rechtliche Gehör – in Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes gebracht werden sollten. Eigentlich ein völlig normaler Vorgang, sollte man meinen, weil der Gesetzgeber dies ausdrücklich so verlangt...

Da die Sparkasse Singen-Radolfzell den völlig überteuerten Genuss der Ersteigerung des Hauses in Gailingen für sich selbst in Anspruch nahm, konnte sie mir auch wieder das Nießbrauchsrecht im Grundbuch eintragen. Es wäre rechtlich ohne weiteres möglich gewesen.

Am 2.03.2007 schreibt mein Anwalt dem LG Konstanz, dass der Prozessvertreter der Sparkasse zwischenzeitlich regelrechten Unsinn vorgetragen hat. Dieser beruft sich in seinem Schriftsatz auf einen angeblich bevollmächtigten Mitarbeiter Patrick Winands von der Sparkasse, welcher aber - nachweislich - den Versteigerungsantrag nicht unterschrieben hat! Es war ein wiederholter Trick des Sparkassen-Rechtsverdrehers, über den wir noch gesondert berichten werden. Gegen ihn läuft mittlerweile ein handfestes Ermittlungsverfahren, aber alles der Reihe nach…

Rechtsanwalt Dr. Linnebacher, welcher für die Sparkasse auftritt, will nun allen Ernstes und im Namen der Sparkasse dem Gericht in seiner Erklärungsnot weismachen, dass rechtswirksame Vollmachten nach Außen – also gegenüber Dritten – intern in der Sparkasse durch deren Stellenbeschreibung in den Arbeitsverträgen geregelt sei. Wenn man dem „schlauen“ Herrn Dr. Linnebacher Glauben schenken möchte, könnte folglich eine Steuerfachgehilfin die Unternehmensbilanzen von Konzernen, die Arzthelferin die Rezepte des Arztes und die Schreibkräfte im Gericht die Urteile der Richter rechtskräftig unterzeichnen.

Diesen bei Gericht vorgebrachten Blödsinn brauchen wir hier nicht zu vertiefen. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass die Putzfrauen und Pförtner der Sparkasse zumindest Kleinkredite vergeben könnten. Es zeigt aber an dieser Stelle, wie groß die Not der Sparkasse ist, mit solch einem Blödsinn die Vollmachtlosigkeit und Formnichtigkeit seitens des Herrn Tobias M. Heinzelmann bei Gericht und meinem Anwalt gegenüber zu vertuschen.

Doch wie war das mit der unbürokratischen Hilfe untereinander?

Da die Sparkasse zuvor im Wege der „unbürokratischen Hilfe“ dem Amtsgericht in Singen geholfen hatte, sollte sie diese – wohl offensichtlich im Wege der Gegenleistung – diesmal vom Landgericht Konstanz bekommen.

Richter Niemann wies mit (vorgeblichem!) Datum vom 5. März 2007 die Beschwerde ab, mit der Begründung:

„Es ist schon zweifelhaft, ob das Wiedereinsetzungegesuch zulässig ist, weil nicht dargetan ist, wann der Beschwerdeführer Heribert Kempen Kenntnis von den die Wiedereinsetzung begründenden Umständen erlangt hat...“
(Seite 2 des Beschlußes vom LG Konstanz - vorletzter Absatz, Hervorhebungen H. Kempen)

Nicht nur, dass dies sachlich und vom Inhalt her falsch ist, wie hier jeder Leser selbst nachlesen kann! Die gesetzliche Notfrist von 2 Wochen war unstreitig eingehalten – schließlich war die Beschwerde binnen Frist von 24 Stunden nach Erkenntniserlangung am 18.12.2006 eingereicht worden! Das Datum des Antrages lautet auf 19.12.2006!

Hinzu kommt, dass jede Akteneinsicht eines Anwaltes bei Gericht mit Abgangs- und Eingangsdatum (bei der Zurücksendung) durch die Justiz in der Akte gekennzeichnet wird! Das LG Konstanz konnte somit selbst an Hand der gerichtlichen Eintragungen feststellen, dass ich vorher niemals Kenntnis erlangt haben konnte…

Mein Anwalt wie auch ich waren jedoch unwissend über den (angeblich!) am 5.03.2007 am LG Konstanz erlassenen Beschluss, denn mein Anwalt ermahnte das Gericht mit Schreiben vom 21.08.2007, doch endlich eine Entscheidung zu erlassen und legte die rechtskräftige Entscheidung des LG Mainz bei, welche ich dem Leser schon bekannt gemacht habe.

Am 19.September 2007 (!) bekommt mein Anwalt erstmalig den Beschluss des LG Konstanz mit dem vorgegebenen Ausstellungsdatum 05.03.2007 geschickt, der einen Vermerk trägt, dass dieser mir unmittelbar nach Erlass (also im März 2007) zugestellt worden sei. Rechtsanwalt Heims war verdattert: Hatte ich evtl. diesen Beschluss nicht beachtet, oder einfach abgelegt, ohne ihn darüber zu informieren? Zu dieser Zeit hielt ich mich aber nachweislich über 3 Flugstunden von meinem Wohnsitz entfernt auf Gran Canaria auf, und ich hätte somit gar keinen Beschluss dort hin zugestellt bekommen können!

Nun begann ein Krimi im Landgericht Konstanz:

Das war arg! Rechtsanwalt Heims verlangte schriftlich den Zustellungsnachweis des Gerichtes, wonach dieser hier abgebildete Beschluss, verfasst angeblich am 05.03.2007, mir auch zugestellt worden sei...

Es dauerte rund 5 Wochen, dann bekam Rechtsanwalt Heims eine telefonische – keine schriftliche! – Mitteilung vom Richter Niemann persönlich…

Halten wir fest: Das Landgericht Konstanz ist dem berechtigten Verlangen auf Nachweis einer ausgeführten Zustellung – an wen auch immer – nicht nachgekommen! Statt dessen wurde die Zeugenaussage einer Justizmitarbeiterin als Beweis für die falsche Zustellung per Aktenvermerk vorgelegt…

Hier, an dieser Stelle, lieber Leser, sind Ihre Gedanken frei! Machen Sie sich auf diesen Sachverhalt Ihren eigenen Reim!

Richter Niemann sagte kurz und bündig:

„Der Beschluss gegen Herrn Kempen ist irrtümlich (sic!) an den früheren Anwalt seiner Ex-Frau geschickt worden…“

…so Richter Niemann wörtlich in seiner fernmündlichen Mitteilung! In meinen Augen - nichts als eine dumme Ausrede seitens des Gerichts, denn:

Dieser ehemalige Rechtsanwalt, Herr Rüdiger Pryssok, ist seit August 2004 nicht mehr für sie als Anwalt tätig, da ihr Vater gegen ihn wegen eines Darlehens (in Höhe von 20.000 €) sogar zwangsvollstrecken musste, weil er es nicht pünktlich zurückzahlte. Da gibt es keinerlei Zusammenarbeit oder gar Vertrauen – auf beiden Seiten nicht!

Ausgerechnet diesem an meiner Beschwerde total unbeteiligten Anwalt will das Gericht den Beschluss zugesandt haben?!

RA Heims bestand darauf, dass er dies schriftlich vom LG Konstanz bestätigt erhielte...

Diese Bestätigung bekam er am 15.11.2007! Es war nun so, dass ich – entgegen der erstmaligen Mitteilung des Gerichts vom 14.09.2007 – diesen Beschluss noch nie bekommen hatte! Diese Bestätigung hatten wir nun am 15.11.2007 in Händen. Damit wurde – wieder fristgemäß – am 28.11.2007 abermals Beschwerde eingereicht.

Fassen wir zusammen:

Das LG Konstanz hat

  • weder die Rechtsbrüche und Verfahrensverstöße seitens des Rechtspflegers Hartmut Igl vom Singener Amtsgericht,
  • noch die Vollmachtlosigkeit und damit verbundene Formnichtigkeit des antragstellenden Mitarbeiters der Singener Sparkasse Heinzelmann geprüft.

Im Gegenteil: Rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig hat es den Instanzenweg verkürzt! Schließlich hätte das LG Konstanz das Verfahren erst dann bescheiden dürfen, wenn das angerufene Amtsgericht Singen auf Grund der Beschwerde vom 19.12.2006 als erste Instanz nicht abgeholfen hätte. Das LG Konstanz ist die Berufungs- bzw. Kontrollinstanz des Amtsgerichts Singen. Damit wurde der Rechtsweg eindeutig und rechtswidrig verkürzt.

So geht das mit der unbürokratischen Hilfe im Landkreis Konstanz – auch bei Justiz und Ermittlungsbehörden: So war eine Strafanzeige gegen die Sparkasse wegen versuchten Prozessbetruges erstattet worden, weil man wieder bei Gericht vom Bestehen einer Einzelvollmacht des Herrn Heinzelmann vorgetragen hatte, ohne sie jedoch vorlegen zu können! Wir haben jedoch in einem Parallelverfahren eines Drittgeschädigten eine von beiden Vorständen (Klopfer und Wirth) unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten von Heinzelmann aus dem Jahre 2004 gefunden, welche ihn ausdrücklich – und nur – berechtigte, vor dem LG Konstanz als Zeuge bei Gericht auszusagen…

Hätte es tatsächlich eine Alleinvollmacht zu Gunsten des Herrn Heinzelmann gegeben, für die Sparkasse nach Außen auftreten zu dürfen, dann hätte diese aufgefundene Vollmacht gar nicht erst erteilt zu werden brauchen!

Doch auch dieses Verfahren wurde von der STA Konstanz eingestellt.

Wie war das mit der unbürokratischen Hilfe ?

Im letzten Bericht konnte man nachlesen, wie die Sparkasse Singen mindestens 661.000 € veruntreut hat. Im vorliegenden Bericht wird deutlich und auch bewiesen, dass mir das LG Konstanz die Rückgabe des Nießbrauchrechtes mit rechtswidrigen und die ZPO verletzenden Beschlüssen regelrecht vereitelt hat! Ausweislich des gerichtlichen Versteigerungsgutachtens wurde das Nießbrauchrecht mit 440.000 € beziffert. Hinzu kommen die Kosten des Umzuges, der Anwälte etc…

Diese Handlungsweise begründet eindeutig eine Amtshaftung des LG Konstanz, welche beim Justizministerium Baden-Württemberg geltend gemacht wird. Dies wurde dem Gericht schon mitgeteilt…

Wieder werden – vorsätzlich? - Haftungsansprüche provoziert, die letztlich von Steuergeldern beglichen werden müssen! Wie lange soll sich der steuerzahlende Bürger diese kriminelle Kumpanei im Landkeis Konstanz noch gefallen lassen?

Das fragt sich


Ihr Heribert Kempen

 


 
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