Teil II der Entlarvung
Die Zuschauer der Gerichtsverhandlung vom 9.06.2004 können sich sicherlich an den damaligen Prozessverlauf erinnern:
Für einige Drittgeschädigte trat der bei Gericht sehr schweigsame Rechtsanwalt Dr. Martin Füllsack aus Konstanz auf. Er hatte damals schon allen Grund zu schweigen:
Anstatt für seine Mandanten wegen der massiven Betrügereien der Sparkasse Singen-Radolfzell energisch einzutreten, war er unverständlicher Weise merkwürdig still in der Verhandlung. Seine Schriftsätze waren weder fundiert, noch stellte er entsprechende Anträge, um die Betrügereien aufzudecken, so dass seine eingereichten Klagen beim LG Konstanz abgewiesen worden sind.
Heute wissen wir warum:
Im Juli/August 2004, also noch vor der Begründung der Berufung beim OLG Karlsruhe/Außensenate Freiburg war ihm aufgetragen worden, dass er eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte bei der STA Konstanz zum beschuldigten Angestellten der “Spaßkasse” Tobias M. Heinzelmann hat nehmen sollen. Verständlicher Weise wollten die Mandanten erfahren, was die STA Konstanz in dem Zeitraum von fast einem Jahr
Ermittlungsdauer ermittelt hatte.
Am 30.08.2004 teilt der Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Füllsack aus Konstanz mit, dass er Einblick in die Ermittlungsakte Heinzelmann genommen und folgendes festgestellt hat:
„Die Akte besteht im wesentlichen aus den bereits aus diversen Zivilverfahren bekannten Schriftstücken.“
(Siehe Mitteilung RA Füllsack vom 30.08.2004) [download 1,4 MB!]
Eine Ermittlungsakte ist fortlaufend mit ungeraden Zahlen paginiert (also nummeriert), so dass eine Unvollständigkeit der Akte sofort auffallen würde. Die hier zuvor veröffentlichten Kreditbeschlüsse sind mit den Seitenzahlen von 251 – 321 (oben rechts auf jeder Seite) versehen.
Das Akteneinsichtsgesuch und Rückgabemitteilung mit Kostenbeleg vom Herrn RA Dr. Martin Füllsack in der Akte bewegt sich in der Ziffernfolge etwa bei Blatt 1591 der Akte. (!)
Damit ist unbestreitbar bewiesen: Die entlarvenden Beschlüsse waren in der Ermittlungsakte seit Beginn der Ermittlungen, doch sie sind von Rechtsanwalt Dr. Martin Füllsack – offenbar in Täuschungsabsicht – dem Mandanten vorsätzlich unterschlagen worden!
Man konnte diese beschlagnahmten Beweismittel auch nicht übersehen, nein, denn sie waren extra mit einem Trennblatt aus Pappe mit der Aufschrift
„Kopien aus den beschlagnahmten – zwischenzeitlich wieder ausgehändigten – Unterlagen der Sparkasse Singen-Radolfzell“
(siehe unterlegte Datei) [download 2,77 MB!]
kenntlich gemacht worden. Alleine beim Durchblättern wäre man auf den grauen Pappkarton gestoßen! Die Aufschrift darauf lässt jeden Juristen sofort neugierig darauf werden, was denn hier beschlagnahmt wurde.
Unabhängig von den „normalen“ Fahrlässigkeiten in der Ausübung der Anwaltsmandate durch Herrn RA Dr. Martin Füllsack, sind hier deutliche Verdachtsmomente vorsätzlicher Straftatbestände, wie z. B. Parteienverrat, arglistige Täuschung etc. zu erkennen!
Ein ähnlicher Vorwurf (z.B. Strafvereitelung im Amt) ist natürlich auch den ermittelnden Beamten bei der STA Konstanz und der Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe zu machen!
Heftig jedoch war dann auch noch die Reaktion des Herr RA Martin Füllsack, als er die Anwaltskosten für „seine Leistungen“ gerichtlich geltend machte. In erster Instanz gewann er natürlich bei dem Gericht in Konstanz, wo heimlich E-mails zwischen Richter und Anwalt ausgetauscht werden, ohne dass die Prozessbeteiligten / Mandanten davon Kenntnis erlangten. Als jedoch die aufgedeckten und unterdrückten (Doppel) Beschlüsse vom 22.08.2000 mit den unterschlagenen, aber unbestreitbar bewilligten Krediten und Bürgschaften in Höhe von 5,1 Mio. DM bei Gericht vorgelegt waren, wurde es still um den RA Dr. Martin Füllsack!
(hier sind die Stellungnahmen seines Anwaltes)
Wenn sich ein Anwalt einer massiven Schadenersatzforderung in Millionenhöhe ausgesetzt sieht, weil er schwere Fehler im Mandat gemacht hat, und dabei betrügerische Handlungen der damalig Beklagten (Sparkasse Singen-Radolfzell) die tragende Rolle spielen, könnte sich dieser durch eine Streitverkündung gegenüber der Sparkasse Singen-Radolfzell zumindest eines Mitschuldners versichern,
damit der geschädigte Mandant sich bei der Sparkasse schadlos halten kann, weil diese dann als Gesamtschuldner mithaften würden. Das gerade hat er – Stand 30.09.2008 – nicht getan!
In der Nacht des 29.09.2008 um 00.00 Uhr war Fristablauf für eine solche Streitverkündung. Sollte durch die Zeitverzögerung des Postversandes keine Streitverkündung in den nächsten Tagen kommen, lässt dies Rückschlüsse auf das Motiv zu, warum Herr Ra. Dr. Martin Füllsack – die alleinige Haftung eingeht – ohne sich der Mithaft der Sparkasse zu versichern.
Wer zahlt schon gerne für die Betrügereien einer Sparkasse eine Entschädigung in Mio. DM Höhe? Wenn auch heute der Betrag in Euro umgerechnet wird, könnte man bequem ein Dreifamilienhaus damit finanzieren...
Kennen Sie liebe(r) Leser(in) jemanden, der freiwillig solche Beträge verschenkt? Lassen Sie Ihren Gedanken ruhig freien Lauf...
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