Gesamtsachverhaltsschilderung
Während einer vereinbarten dazu schriftlich eingeräumten mit Krediten und Bürgschaften begleiteten Sanierung der
HMK-Firmengruppe durch die Hausbank, die Sparkasse Singen-Radolfzell, wurde rechtswidrig und zur Unzeit während der laufenden Sanierungsphase
mit einer Laufzeit von 10 Monaten der Zugriff zu allen Konten/Sicherheiten der HMK Firmengruppe und den privaten Konten des Geschäftsführers als Gesellschafter
gesperrt. Anschließend wurden nach Ablauf von 10 Monaten sämtliche Kredite gekündigt bzw. fällig gestellt.
Als der Unternehmer sein eigenes Privathaus mit Fremdmitteln in Höhe von 1,55 Mio. DM bei der Sparkasse ablösen wollte,
stimmte das Geldinstitut nur unter der Bedingung (Auflage) zu, dass vollmachtlose Verfügungen über Konten der HMK-Gruppe seitens der
Sparkassenmitarbeiter – nachträglich (!) – genehmigt werden sollten, was vom Inhaber in Bezug auf § 1 und 5 GSB (Gesetz zur Sicherung
von Bauleistungen) verweigert wurde.
Vor Gericht behauptete das Geldinstitut wahrheitswidrig, dass der Unternehmer angeblich „fernmündliche Umbuchungsaufträge” von
Kundengeldern erteilt habe und bestritt die verbindliche Zusage der Bereitstellung von Sanierungs- bzw. Kontokorrentkrediten. Der Unternehmer wurde verleumderisch zum
Pleitier und Querulanten stigmatisiert, so dass er mit seinen Beweisantragen vor Gericht chancenlos und ungehört blieb.
Vier Jahre später wurden im Zuge des Zivilverfahrens eines Drittgeschadigten die Ermittlungsakten der StA Konstanz (Az: 43 Js 17536/03)
beigezogen, welche ergaben, dass die Sparkasse mit 2 verschiedenen Varianten (!) von Kreditbeschlüssen gleichen Datums (!) vor Gericht operiert und vollmachtlos
zu Lasten der HMK-Bausanierungsgesellschaft mbH Überweisungstrager ausgestellt und von Mitarbeitern unterschrieben (sozusagen getürkt) hatte.
Durch die in 2008 aufgedeckten Akten kann heute unbestreitbar bewiesen werden, dass die Sparkasse Singen-Radolfzell in verbotener Eigenmacht
grundpfandrechtlich im Sinne des § 1 GSB abgesicherte Baugelder des Kunden Netzel in Höhe von rund 630.000 DM zweckwidrig (!) verfügte,
weil dies im unterschlagenen Kreditbeschluss sogar einstimmig beschlossen worden ist. Die Baugeldeingänge des Kunden wurden unmittelbar nach Eingang bei der
HMK-Bausanierung GmbH vollmachtlos auf ein internes Bauträgerkonto (Sperrkonto) verbucht, um den tatsächlich Berechtigten den Zugriff zu vereiteln,
da niemand außer der Sparkasse selbst Zugriff zum Konto Endziffer 383 hatte. Die Guthaben in Höhe von rund 630.000 DM auf dem gesperrten Bauträgerkonto
mit der Endziffer 383, welche unter dem ausschließlichen Schutz des § 1 GSB standen, disponierte der Sparkassenangestellte Heinzelmann unter
Verstoß gegen den § 5 GSB, ergo entgegen die gesetzlichen Bestimmungen, sogar handschriftlich auf einem internen Sparkassen Notizblock, dessen belastende
Notizen sich ebenfalls in den aufgedeckten Ermittlungsakten befinden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Betriebsergebnis der Auffanggesellschaft HMK-Bausanierung GmbH
im ersten angefangenen Geschäftsjahr per BWA zum 31.12.2000 rund 956.000 DM betrug, wovon rund 630.000 DM Umsatz aus Baugeldern unter dem Schutz des § 1 GSB gestanden haben.
Es wurde somit unter Verstoß gegen § 1 und 5 GSB die faktische Geschäftsführung unmittelbar durch die tatsächliche Empfängerin
der Baugelder – Sparkasse Singen-Radolfzell – ausgeübt, weil sie rund 2/3 des Gesamtumsatzes im Geschaftsjahr 2000 (956 TDM./.630 TDM) in verbotener Eigenmacht –
nachweislich und unbestreitbar – steuerte. Unmittelbar zum Jahresbeginn 2001 waren die – für die Sanierungsphase – eingeräumten Kontokorrentkredite
vollständig an die sanierende Hausbank zurückgeführt. Im Klartext heißt das:
Kundengelder, die unter dem Schutz des GSB gestanden haben, wurden rechts- und zweckwidrig in verbotener Eigenmacht zur Eigensanierung an die Hausbank zurückgeführt!
Der Beschluss zur Sanierung stammt vom 22.08.2000, am 12.01.2001, vier Monate später, waren die Konten für immer geschlossen worden, trotz der Tatsache, dass unsererseits nachweislich eine Kreditablösung
angeboten worden war. Das war letztendlich das Aus für die HMK-Gruppe und der Ruin für den Unternehmer!
170 teils langjährige und hochqualifizierte Arbeitnehmer haben dabei ihren gut dotierten Arbeitsplatz verloren!
Das von der Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht Chemnitz am 09.08.2000 abgestimmte und genehmigte, wie auch schlüssige und
erfolgreiche Sanierungskonzept des Insolvenzverwalters, RA Christoph Mathern/Chemnitz, sah vor, die unfertigen, noch nicht abgerechneten Bauleistungen im Werte von netto
5,7 Mio. DM (ausweisl. Bilanz der Insolvenzschuldnerin) auf die Auffanggesellschaft zu übertragen, damit mit branchenüblichen Zuschlägen seitens der
HMK-Bausanierung GmbH Erlöse im Werte von ca. 7,5 Mio. DM brutto bei Fortführung der Bauaufträge vereinnahmt wurden, um damit lediglich rund 4,3 Mio. DM festgestellte
Masse-, Kredit– und Zinsverbindlichkeiten zu tilgen.
Mithin hätten sämtliche Gläubiger voll befriedigt und die Arbeitsplätze nachhaltig gerettet werden können, da ein Auftragsvolumen von weiteren über 30 Mio. DM vorhanden war.
Mit den hier beschriebenen betrügerischen und kriminellen Methoden hat die Sparkasse Singen-Radolfzell endgültig und nachweislich zum Nachteil der Gläubiger, der Kunden und
Geschaftspartner, sowie der Arbeitnehmer der HMK-Firmengruppe dauerhaft sichere Arbeitsplätze zum eigenen zweifelhaften Nutzen zerschlagen. Gleichzeitig damit hat sie das Vermögen des Unternehmers
ruiniert.
Dass die Sparkasse Singen- Radolfzell mit den stattgehabten Betrügereien über Jahre nicht entlarvt werden konnte, lag in erster Linie daran, dass die Justizbehörden – insbesondere
die StA Konstanz – die Augen sakrosankt verschloss und die Machenschaften wissentlich in Kauf nahm, wenn nicht gar deckte, denn schlussendlich fand die Hausdurchsuchung und Sicherstellung der belastenden Akten am
09.10.2003 (!) statt.
Hinzu kam die „fehler- und stümperhafte Arbeit” – wenn es denn tatsächlich Fahrlässigkeit war – der damaligen Riege von Anwälten, welche, aus
heutiger Sicht, offenbar nicht mal die formalen Voraussetzungen im Bank- und Geschäftsverkehr einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt!
Gegenwärtig versucht die Justiz, sich mit abenteuerlich verfälschenden Sachverhalten und Begründungen einer korrekten Beweisaufnahme zu den nicht bestreitbar stattgefunden habenden
Betrügereien zu entziehen. Die angestrengten Gerichtsverfahren werden dazu verschleppt und verzögert. Dies hat nichts mit Jura oder Rechtsstaatlichkeit gemeinsam, sondern hier schützt
eine Richterschaft die andere, aus falsch verstandener Justizkumpanei und offenbar politischer Staatsraison und in der trügerischen Hoffnung, dass eine juristische Aufarbeitung der stattgefundenen
Betrügereien einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts – sprich: Sparkasse Singen-Radolfzell – dauerhaft versagt bleiben wird!
Das als kurze Komplexdarstellung.
Dornbirn, den 25. Juli 2010