Verfasser:
Heribert G. Kempen aus Vorarlberg / Austria 2010-03-05 um 08:43:00 |
Nun gehen die Prozessbetrügereien auch beim LG Göttingen weiter...
„Dümmer als die Polizei es erlaubt…“ verhält sich Ra. Linnebacher, wenn er stümperhaft versucht, stattgefundene damalige Betrügereien seitens der Sparkasse – heute noch zu vertuschen…
Nach dem Motto „wenn Dummheit Quietschgeräusche verursachen würde, brauche ich täglich ein Oelkännchen“, verfährt der Ex-Anwalt des Unter-zeichners, Mathias Schatz – vormals Kanzlei Fuellmich & Associates/ Göttingen und deckt nun seinerseits – um seine persönliche Haftung u. Ruin abzuwehren – die nachweislich stattgefunden Betrügereien der Sparkasse Singen.
Es geht um die damalige Abrechnung der Kontensalden aus den HMK Firmen. Der Unterzeichner hat für die Verbindlichkeiten der HMK Gruppe, als auch seiner damaligen Ehefrau gebürgt. Mit der Ersteigerung des Anwesens in Gailingen floss der Sparkasse ein anrechenbarer Gebäudewert von rund 1,3 Mio. ˆ zu, der nun mit den Verbindlichkeiten verrechnet werden musste. Um diese (End)Verrechnung geht es:
Logischerweise konnten nur die damaligen Kontenstände addiert und verzinst werden, nicht aber geltend gemachte interne(!) Kosten der Sparkasse, wie z.B. „Beratungskosten“ oder „Beistand in Vernehmung“ in der Abrechnung. In einer beim LG Konstanz am 14.12.2004 eingereichten Klageschrift sind in der dortigen Abrechnung solch „unklare“ Positionen aufgetaucht, welche niemals von Seiten HMK deren Konten belastet haben können. Die Ex- Anwaltskanzlei Fuellmich hat diese fraglichen und offensichtlichen Positionen der Sparkasse „übersehen“ sprich schlicht verpennt – was wiederum als Fehler der anwaltlichen Tätigkeit der Kanzlei Fuellmich zu werten ist – und die Sparkasse fürchtet nun – wie der Teufel das Weihwasser – wegen eines heutigen Antrages nach § 142 ZPO die damalige verwirrend dargestellte Abrechung mit (tatsächlichen) Belegen vorzulegen. Da diese gezinkte Abrechung nun mal schriftlich vorliegt, kann sie vom Inhalt heute nicht mehr seitens der Sparkasse bestritten werden. Ra. Linnebacher kommt dann auf die wahnwitzige Idee, die gezinkte Abrechnung als (angeblich) verjährt zu bezeichnen, da sie bereits vor der Mandatsübernahme der Kanzlei Fuellmich – angeblich – bekannt gewesen sei und deswegen vom Unterzeichner hätte in unverjährter Frist bestritten werden müssen. Ra. Mathias Schatz springt übermütig auf das schmale Brett des versuchten Prozessbetruges (mit)auf und behauptet nun auch seinerseits – dass hier eine verjährte Einrede der Jahre 2001-2003, also (angeblich) vor seiner Mandatierung vorläge…
Nach dem Motto „Schau in die Akten, dann kennst du alle Fakten“ hätte er selbst erkennen müssen, dass er am 9.06.2004(!) sogar selbst vor dem LG Konstanz stümperhaft und vergeblich versucht hat, die für den 26.07.2004 angesetzte Versteigerung zu verhindern. Erst mit Zuschlag nach der Versteigerung – also nach dem 26.07.2004 (!) konnte die Sparkasse unter Berücksichtigung der Ersteigerung die hier in Rede stehende Abrechnung unter Verrechnung der ca. 1,3 Mio. ˆ erstellen. Deswegen wurde sie erstmalig auch mit Datum vom 14.12.2004 bei Gericht in gezinkter Ausführung vorgelegt.
Jetzt versuchen beide – ehemals gegnerischen - Advokaten mit verzweifelten – durchsichtigen Winkelzügen – den Zeitraum der Erkenntnis der gezinken Abrechung in die Zeit 2001-2003 (Verjährungszeitraum) zurück zu datieren, wo nicht mal die Voraussetzungen, unabhängig von der Aktenlage, vorgelegen haben…
Wie Eingangs gesagt: „Dümmer als die Polizei erlaubt…“
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