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  Die Betrügereien der Sparkasse Singen-Radolzell
  Meinungen, Kritiken, Hinweise
 

Gästeforum

Verfasser:
Heribert G. Kempen aus Vorarlberg / Austria
2010-03-10 um 09:49:00

Ein Gesetz aus dem Jahre 1908 bringt es auf den Punkt und beweist dass deliktische /betrügerische Handeln der Sparkasse Singen-Radolfzell:

§ 1 GSB (Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen)

Baugeldempfänger ist derjenige, der das Baugeld zur Bestreitung der Baukosten erhält.
Maßgeblich ist die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt.
(BGH, BauR 1991, 237,238, BauR 1990, 108 110

Der Bauherr Netzel hatte seine 4 Überweisungen über 630 TDM selbst finanziert und per Grundschuld im Grundbuch zu Gunsten seiner finanz. Bank gesichert. Die HMK Bausanierung GmbH, wie auch die am Bau beteiligten Subunternehmer fallen unter das Schutzgesetz des GSB.

Durch die Aufdeckung der unter-drückten Ermittlungsakten im August 2008 fanden sich u.a. der 2. Kreditbeschluss vom 22.08.2000 in dem auf Seite 4 Randzeile unten mit 1* gekennzeichnet verfügt war, dass die erste Baugeldrate des Kunden Netzel über 124 TDM zur Rückführung der Überziehung bei der HMK Holding GmbH
verwandt wird! Dieser Beschluss trägt
insgesamt 9(!) Unterschriften seitens der Sparkasse!

Weiterhin fanden sich die von Sparkassenmitarbeitern unerlaubt unterschriebenen Überweisungsträger
von den Konten der HMK Bausanierung
GmbH... (Umsetzung der geplanten zweckwidrigen Verwendung von Baugeldern)

Fakt ist, bereits am 22.08.2000 beschlossen die Gremien der Sparkasse zweckwidrig die Veruntreuung von Baugeldern des Kunden Netzel, als dieser ahnungslos am 23.10.2000 (also
2 Monate später) seine Baugelder überwies.

Der betroffene Kunde ließ beim 9.Zivilsenat in Freiburg vortragen:

"...Vorliegend jedoch ergibt sich die Besonderheit, dass die Sparkasse S-R
nicht nur die faktische Geschäfts-führung in der HMK Gruppe übernommen hatte, sondern zudem noch eigen-mächtig über die nach GSB gebundenen Gelder verfügte und nach eigenem Belieben für andere Zwecke als die des Baufortschritts verwendetete.
(..)
Gem. § 14 StGB hätte sich diese Haftung auch auf die Verantwortlichen und die Handelnden erstreckt, also auf den Vorstand der Sparkasse S-R und die Unterzeichner der Überweisungen."

Deutliche Worte, aber der Sachverhalt
ist durch die aufgedeckten Akten unbestreitbar bewiesen.
Der Vorsatz der Sparkasse - den Kunden Netzel zu schädigen - geht aus dem (heute) aufgedeckten und schriftlich vorliegenden Kreditbeschluss hervor. Die Umsetzung der Veruntreuung der unter dem Schutz des GSB stehenden Baugelder ist durch die Aufdeckung der Überweisungsträger ebenfalls nachgewiesen...

Warum die Ermittlungsbehörden solche
strafbaren Handlungen nicht erkennen (wollen/sollen) und Ra. Linnebacher die Dreistigkeit und bornierte Dummheit besitzt hier von einem
"rechtlich irrelevantem Internum" zu sprechen, dazu kann sich jeder Leser selbst ein Bild machen...

Verfasser:
Weinschenk aus Ort, Bundesland oder
2010-03-07 um 00:55:00

schlimm

... was da in Göttingen passiert ist, aber was ist eigentlich aus Zwickau geworden?

Verfasser:
Spotter aus BW
2010-03-05 um 20:06:00

Hallo Linnebächel,

gell, die Wahrheit tut sooo.. weh !

Verfasser:
Heribert G. Kempen aus Vorarlberg / Austria
2010-03-05 um 08:43:00

Nun gehen die Prozessbetrügereien auch beim LG Göttingen weiter...

„Dümmer als die Polizei es erlaubt…“ verhält sich Ra. Linnebacher, wenn er stümperhaft versucht, stattgefundene damalige Betrügereien seitens der Sparkasse – heute noch zu vertuschen…
Nach dem Motto „wenn Dummheit Quietschgeräusche verursachen würde, brauche ich täglich ein Oelkännchen“, verfährt der Ex-Anwalt des Unter-zeichners, Mathias Schatz – vormals Kanzlei Fuellmich & Associates/ Göttingen und deckt nun seinerseits – um seine persönliche Haftung u. Ruin abzuwehren – die nachweislich stattgefunden Betrügereien der Sparkasse Singen.

Es geht um die damalige Abrechnung der Kontensalden aus den HMK Firmen. Der Unterzeichner hat für die Verbindlichkeiten der HMK Gruppe, als auch seiner damaligen Ehefrau gebürgt. Mit der Ersteigerung des Anwesens in Gailingen floss der Sparkasse ein anrechenbarer Gebäudewert von rund 1,3 Mio. ˆ zu, der nun mit den Verbindlichkeiten verrechnet werden musste. Um diese (End)Verrechnung geht es:

Logischerweise konnten nur die damaligen Kontenstände addiert und verzinst werden, nicht aber geltend gemachte interne(!) Kosten der Sparkasse, wie z.B. „Beratungskosten“ oder „Beistand in Vernehmung“ in der Abrechnung. In einer beim LG Konstanz am 14.12.2004 eingereichten Klageschrift sind in der dortigen Abrechnung solch „unklare“ Positionen aufgetaucht, welche niemals von Seiten HMK deren Konten belastet haben können. Die Ex- Anwaltskanzlei Fuellmich hat diese fraglichen und offensichtlichen Positionen der Sparkasse „übersehen“ sprich schlicht verpennt – was wiederum als Fehler der anwaltlichen Tätigkeit der Kanzlei Fuellmich zu werten ist – und die Sparkasse fürchtet nun – wie der Teufel das Weihwasser – wegen eines heutigen Antrages nach § 142 ZPO die damalige verwirrend dargestellte Abrechung mit (tatsächlichen) Belegen vorzulegen. Da diese gezinkte Abrechung nun mal schriftlich vorliegt, kann sie vom Inhalt heute nicht mehr seitens der Sparkasse bestritten werden. Ra. Linnebacher kommt dann auf die wahnwitzige Idee, die gezinkte Abrechnung als (angeblich) verjährt zu bezeichnen, da sie bereits vor der Mandatsübernahme der Kanzlei Fuellmich – angeblich – bekannt gewesen sei und deswegen vom Unterzeichner hätte in unverjährter Frist bestritten werden müssen. Ra. Mathias Schatz springt übermütig auf das schmale Brett des versuchten Prozessbetruges (mit)auf und behauptet nun auch seinerseits – dass hier eine verjährte Einrede der Jahre 2001-2003, also (angeblich) vor seiner Mandatierung vorläge…

Nach dem Motto „Schau in die Akten, dann kennst du alle Fakten“ hätte er selbst erkennen müssen, dass er am 9.06.2004(!) sogar selbst vor dem LG Konstanz stümperhaft und vergeblich versucht hat, die für den 26.07.2004 angesetzte Versteigerung zu verhindern. Erst mit Zuschlag nach der Versteigerung – also nach dem 26.07.2004 (!) konnte die Sparkasse unter Berücksichtigung der Ersteigerung die hier in Rede stehende Abrechnung unter Verrechnung der ca. 1,3 Mio. ˆ erstellen. Deswegen wurde sie erstmalig auch mit Datum vom 14.12.2004 bei Gericht in gezinkter Ausführung vorgelegt.

Jetzt versuchen beide – ehemals gegnerischen - Advokaten mit verzweifelten – durchsichtigen Winkelzügen – den Zeitraum der Erkenntnis der gezinken Abrechung in die Zeit 2001-2003 (Verjährungszeitraum) zurück zu datieren, wo nicht mal die Voraussetzungen, unabhängig von der Aktenlage, vorgelegen haben…

Wie Eingangs gesagt: „Dümmer als die Polizei erlaubt…“

Verfasser:
Ihr Name? aus Ort, Bundesland oder
2010-03-03 um 23:50:00

Geschäftsverbindung beendet!

Als mittelständiges Unternehmen in Markelfingen haben wir unsere Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse
Singen-Radolfzell beendet, als wir von den Auswüchsen der Betrügereien
- insbesondere der beteiligten Angestellten - erfahren haben! Unsere
Mitarbeiter haben wir gebeten sich eine andere Bank zu suchen, damit Löhne / Gehälter künftig nicht gleichen Risiken- wie dem Kunden der HMK ausgesetzt sind.

Unsere Geschäftspartner haben wir mit Hinweis auf diese Veröffentlichungen ebenfalls informiert.

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