Ein Higlight für eventuell Betroffene:
Anmerkungen zur Satzung der Sparkasse Singen-Radolfzell
Bei unseren Recherchen sind wir unter anderem auf Dokumente gestoßten, deren wahre Tragweite wir erst auf den zweiten Blick so richtig
haben erkennen können. Dazu gehört
dieses Dokument, die Satzung der Sparkasse Singen-Radolfzell.
Eine Satzung ist eine nach dem Sparkassengesetz zwingende und gesetzlich vorgeschriebenee Bestimmung. Sie müsste eigentlich in jeder Filiale
aushängen oder zur Einsicht bereit liegen.
Besonders hat es § 10 in sich. Um des besseren Verständnisses Willen wollen wir den hier nochmal explizit darstellen:
§10: Vertretungsbefugnis
| (1) |
Erklärungen im Namen der Sparkasse awerden durch zwei Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder des Vorstands abgegeben. Der Vorstand kann bestimmen, dass ein Mitglied
oder ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Mitarbeiter oder
zwei Mitarbeiter gemeinsam die Sparkasse vertreten können. Im Einzelfall können die
Mitglieder des Vorstands durch Beschluss des Verwaltungsrats vom Verbot der Mehrfachver-
tretung nach § 181 BGB befreit werden. In den Fällen des § 9 Abs. 3 Ziffern 1 und 2 ist der
Vorstand generell vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit. |
| (2) |
Erklärungen der Sparkasse aufgrund einer Vollmacht (§ 23 Abs. 4 SpG BW) werden durch
einen oder mehrere Bevollmächtigte abgegeben. Für die Ausstellung von Vollmachten ist
Schriftform mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern
des Vorstands oder eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Vorstands und
eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters erforderlich. |
| (3) |
In einzelnen Angelegenheiten und in bestimmten Aufgabengebieten, insbesondere bei
Zweigstellen, kann ein Mitglied des Vorstands oder ein Mitarbeiter allein mit der Vertretung
nach § 23 Abs. 2 SpG BW beauftragt werden. |
| (4) |
Folgende schriftliche Erklärungen sind ohne Unterschrift rechtsverbindlich:
- von der Sparkasse ausgegebene Zahlungskarten zur Verwendung in kartengestützten
Zahlungssystemen der Kreditwirtschaft,
- maschinenmäßig erstellte und abgestimmte Verzeichnisse, Abrechnungen und
abrechnungsähnliche Mitteilungen, Rechnungsabschlüsse, Konten- und Depotauszüge,
- Buchungsauszüge und MItteilungen über Änderungen von Zinssätzen, Provisionen,
Gebühren, Zins- und Tilgungsraten,
- andere Erklärungen, wenn die Sparkasse unter Angabe der Art der Erklärung durch
Aushang oder Auflegung in den Kassenrämen oder durch Vermerk im Vordruck hierauf
hingewiesen hat.
|
| (5) |
Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Sparkasse vertritt, werden Erklärungen
im Namen der Sparkasse durch ihn allein abgegeben. |
| (6) |
Erklärungen und Urkunden, die den vorstehenden Vorschriften genügen, sind für die Sparkasse
ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Bestimmungen im
Einzelfall rechtverbindlich. |
| (7) |
Die Vertretungsberechtigung wird für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
des Vorstands durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im Übrigen durch zwei Mitglieder
oder stellvertretende Mitglieder des Vorstands bescheinigt.
|
Soweit der Text, Original s. anbei.
Wir rekapitulieren: In § 10 (Vertretungsbefugnis) der Sparkasse wird – den gesetzlichen Vorschriften entsprechend –
geregelt, wie und wer als Bevollmächtigter der Sparkasse Willenserklärungen im Außenverhältnis rechtsverbindlich
abgeben kann bzw. darf. 2 (zwei) Vorstände vertreten die Bank gemeinsam nach Außen. Sie können jedoch Mitarbeiter
bevollmächtigen, dann muss jedoch – wie in § 10 Satz 7 beschrieben – die Vollmacht des Bevollmächtigten bzw.
Handelnden beigefügt bescheinigt sein!
Somit steht nicht nur nach der zitierten Rechtsprechung unter exemplarischem Hinweis auf das zu den Akten gereichte
rechtskräftige Urteil des LG Mainz, sondern auch nach der eigenen Satzung der Sparkasse fest, dass es vorliegend im Fall Kempen
keine wirksame Vertretung im Außenverhältnis bei der Kreditkündigung gegeben hat. Tatsache ist, dass die hier in Rede
stehende Kreditkündigung lediglich nur mit 1 (einer!) Paraphe (und nicht etwa mit 2/zwei Unterschriften) abgezeichnet und daher
offenkundig rechtsunwirksam ist. Die nachträgliche Genehmigung einer einseitigen und in dieser Weise nicht rechtswirksam
gestalteten Willenserklärung ist nicht nicht zulässig! (OLG Celle, Urteil vom 2.12.1998, 2 U 60/98)
Die Antragsgegner, also die Anwälte Schatz und Dr. Fuellmich hätten diesen Sachverhalt durchschauen und das
damalige Gericht aufklären können und müssen, wenn sie die Satzung eingesehen oder bei der Sparkasse angefordert hätten.
Bezüglich der beiden Kreditbeschlüsse vom 22.8.2000 sei auf § 8 der Satzung hingewiesen, wo es im Satz
3 heißt:
„… Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur
Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung…”
Damit wäre auch die rechtliche Würdigung der Sparkasse Singen-Radolfzell ad absurdum geführt, es
handele sich bei Kreditbeschlüssen lediglich um „rechtlich irrelevante Interna”. De facto dreht es sich hier
vielmehr um eine Willensbildung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung öffentlich-rechtlicher
Aktivitäten.
An sich dürfte das klar wie Kloßbrühe sein:
Ein Kredit – um bei diesem Thema zu bleiben – ist die nach Außen getragene Offenbarung eines Kreditinstituts, daß es
dem Kreditnehmer gegenüber Vertrauen bekundet, so besagt das auch die lateinische Wortwurzel. Und damit sich das Institut nicht um Kopf und Kragen
dabei bringt, müssen die führenden Köpfe ihr Einverständnis dazu geben.
Bei den hier angesprochenen Kreditbeschlüssen handelt es sich um genau solche Dokumente, die Vertrauen gegenüber dem
Unternehmer und langjährigen Kunden bekunden. Aber – kann oder darf es denn sein, daß ein einzelnes, mit Verlaub, Heinzelmännchen
daherkommt und mit einem Federstrich, eine Paraphe, nicht mal einer Unterschrift, das Schicksal von Einzelnen bis hin zu ganzen Gruppen von Menschen
besiegelt? – Keinesfalls! Und so steht das auch in der Satzung drin! Und Justitia sagt auch noch dazu, wenn das jemand beim Kreditinstitut
nicht beachtet, dann gibt es kein Zurück mehr, dann ist der gesamte Vorgang hinfällig! – Kann ja auch gar nicht anders sein, denn wo
kämen wir denn hin, wenn jedes Würstchen Kredite nach Gusto kündigt, und, nachdem alles gegen die Wand gefahren ist, noch im Nachgang die
Zustimmung der Obrigkeit einholt?!
So haben nun die Richter von Konstanz und den Folgegerichten ein Problem: Sie können nicht mehr von einer
vorgeblichen „Anscheinsvollmacht” o.ä. reden, sondern sind gezwungen, sich streng nach der Satzung richten, weil diese eine
gesetzliche Vorgabe ist! In meinem Fall bedeutet dies, daß die Kreditkündigung allein schon aus formellen Gründen unwirksam, ohne
auf deren Inhalt einzugehen. Dann gibt es logischerweise auch keinen Verzug, und wenn es keinen Verzug gibt, gibt es auch keine Pfandreife...
Das Haus hätte demzufolge nie versteigert
werden dürfen!!!! Rechtlich ist keiner der Kreditverträge rechtswirksam gekündigt
worden! Eine Formalie, meinen Sie? – Mit Nichten und Neffen! Der Gesetzgeber hat sich durchaus was dabei gedacht, wenn er solche Formalitäten
dazu noch zwingend vorschreibt!
Was folgt konkret für Sie daraus? Bitte kontrollieren Sie, falls Sie sich in einer analogen Situation befinden, ob auch sämtliche
Formalien eingehalten worden sind! Es ist in Ihrem eigenen Interesse!
Mit – wie immer – freundlichen Grüßen
Dornbirn/Nishnij Nowgorod, im Oktober 2010